Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im Folgenden „AGB“ genannt – gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma SEYR Fahrzeugbau & Metalltechnik GmbH. Sie sind im Bezug auf sämtliche Rechtsgeschäfte mit natürlichen und juristischen Personen – im Folgenden „Kunden“ genannt – anzuwenden. Die AGB gelten für Folgelieferungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch dann, wenn sie nicht für jede Einzellieferung gesondert vereinbart wurden. Diese Bedingungen werden grundsätzlich im Auftragserteilungszeitpunkt zum Vertragsbestandteil; sie erlangen spätestens mit der unbeanstandeten Annahme einer Lieferung durch den Auftraggeber (unternehmerischer Kunde oder Konsument) Gültigkeit. Es ist jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.metalltechnik-seyr.at) oder auf Anfrage in unserem Sekretariat erhältlich, gültig. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Angebot/Vertragsschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei den, dass diese schriftlich durch uns als „verbindlich“ erklärt werden. mündliche oder telefonische Preisangaben bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit ebenfalls der Schriftform. Unsere für verbindlich erklärten Angebotspreise sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde bis zum Ablauf von 14 Tagen ab Datum des Angebotes bindend. Sollten sich jedoch Materialoder Lohnkosten, Steuern oder öffentliche Abgaben ändern, sind wir bis zum Vertragsabschluss berechtigt, die Angebotspreise entsprechend den Verteuerungen zu berichtigen. Mehrkosten, die infolge einer Verzögerung entstehen, die nicht von uns zu verantworten ist, sind zur Gänze vom Kunden zu tragen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich. Vertrags- und Abwicklungssprache ist Deutsch.

3. Preise

Unsere Preise sind sofern nichts Anderes vereinbart wurde in der Währung EURO und ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen. For vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Die Fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert mit dieser Entsorgung beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

4. Beigestellte Ware

Werden Geräte oder Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen angemessenen Zuschlag des Wertes der beigestellten Geräte oder Materialien zu verrechnen. Es geschieht dies in der Regel in Form eines Zuschlages zum verrechneten Stundensatz. Geräte oder Materialien die vom Kunden beigestellt wurden sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

5. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Gegenüber Verbraucher als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber unternehmerischen Kunden werden bei verschuldetem Zahlungsverzug die maximalen gesetzlich erlaubten Verzugszinsen berechnet. Kommt es zum kundenseitig verschuldeten Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind bei kundenseitigem Zahlungsverzug weiters berechtigt alle Forderungen für bereits erbrachtet Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Eine Aufrechnungserlaubnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, etc.) und werden der Rechnung zugerechnet. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen und Zahlungserinnerungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 7,00.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühesten, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in der vor Vertragsabschluss dem Kunden (auch mündlich) erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde augrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

7. Leistungsausführung

Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, etc.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8. Lieferfristen und -termine

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zurechenbare Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. Pkt. 6 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9. Beschränkung des Leitungsumfanges

Im Rahmen von Montage- und Instandsetzung können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler oder bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. Bei Eloxieren, beschichteten und lackierten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.Schutzanstriche halten drei Monate.

10. Behelfsmäßige Instandsetzung

Bei behelfsmäßiger Instandsetzung besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

11. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser alleiniges uneingeschränktes Eigentum. Wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte u/o Einbau erlischt, so tritt der Auftraggeber bereits mit der Auftragserteilung alle aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau gegenüber Dritten entstehenden Forderungen an uns ab. Bei Lieferung in laufender Rechnung sowie bei mehreren Lieferungen dient der vereinbarte Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der aus den einzelnen Rechnungen resultierenden Saldoforderung. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Dies gilt auch dann, wenn sie vom Kunden bereits eingebaut wurde. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten des Ausbaus zu tragen. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich durch einen eingeschriebenen Brief zu verständigen. Der Kunde trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Er haftet für die sorgfältige Verwahrung derselben. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf von uns gegenüber anderen Kunden freihändig und bestmöglich verwertet werden.

12. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen oder Auszüge davon außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung (zB Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Zur-VerfügungStellung) bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissen Dritten gegenüber.

13. Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe an den Kunden, spätestens jedoch wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Behebungen eines von Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns von Seiten des Kunden mindestens zwei Versuche einzuräumen. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren bzw. erstellten Werke, unverzüglich nach Ablieferung bzw. Errichtung durch uns, zu untersuchen. Es besteht eine Prüf- und Rügeverpflichtung im Sinne des § 377 UGB, das heißt, dass uns über allfällige Mängel unverzüglich Anzeige zu machen ist. Bemängelungen sind bei sonstigem Ausschluss schriftlich jedenfalls innerhalb von 8 Tagen ab Empfang der Ware oder Leistung zu erheben. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängelrügen sind schriftlich mittels eingeschriebenem Brief zu erstatten. Sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung erlöschen, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder Reparatur- oder Verbesserungsarbeiten oder sonstige Veränderungen an der gelieferten Ware vornimmt. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fall ebenfalls ausgeschlossen. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache trägt zur Gänze der Kunde.

14. Haftung

Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist mit dem Haftungshöchstbetrag der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Sowohl wir als auch unsere Kunden verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der un-wirksamen Bedingung am nächsten kommt.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungs- und Zahlungsort aus diesem Vertrag ist unser Firmensitz in 4312 Ried i. d. Riedmark, Rieddorf 4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und unseren Kunden ergebenden Streitigkeiten, die nicht im Einvernehmen beigelegt werden können, ist das für unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht.